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S a t z u n g

des Obst– und Gartenbauvereins Singen

 

§ 1

 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Obst  u. Gartenbauverein Singen. Er hat seinen Sitz in Remchingen Ortsteil Singen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichtes Pforzheim eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Obst  u. Gartenbauvereine Enzkreis Pforzheim.

§ 2

 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des heimischen Liebhaber- Obst- u. Gartenbaues insbesondere die Ortsverschönerung und Heimatpflege. Diese sollen durch folgende Aufgaben erreicht werden:

 

Durch Abhaltung von Versammlungen mit belehrenden Vorträgen.

Beratung der Mitglieder und Interessenten im Liebhaber- Obst- u. Gartenbau.

Schaffung eines Versuchs- und Beispielsgartens.

Durchführung von Lehrgängen mit theoretischen und praktischen Unterweisungen.

Durchführung von Obst- u. Blumenschauen mit belehrendem Charakter.

Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

 Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen:

  1. ordentlichen Mitgliedern

  2. Ehrenmitglieder.

§ 4

 Erwerbung der Mitgliedschaft

 

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche die Bestrebung des Vereins unterstützen.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim ersten Vorstand oder eines Verwaltungsmitgliedes.

 

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitglied kann jeder werden, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und 40 Jahre Mitglied im Verein ist (die Mitgliedschaft zählt ab dem 18. Lebensjahr).
  2. Ehrenmitglied kann werden, wer außerordentliche Verdienste für den Verein erbracht hat. Dazu ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlic

 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6

 Wahl- und Stimmberechtigung

 

Wahl und stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

 §7

 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1.  Die Mitglieder sind berechtigt Aufklärung und Rat in allen obst- u. gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
  2.  An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

  4. Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederver­sammlung bestimmt sind, müssen diese mindestens 3 Tage vor derselben dem Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden.

 

 § 8

 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Verwaltung erfolgen, doch sind rückständige Beiträge zu begleichen.

Die Verwaltung kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitglieder, die von der Verwaltung als Mitglied ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zu.

Die Generalversammlung ist endgültig und bindend.

§9

Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Verwaltung festgelegt, und muss von der Generalversammlunggenehmigt werden.

 

§ l0

 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:               1. Der Gesamtvorstand (Verwaltungsausschuss)

2. Die Mitgliederversammlung.

 

§11

Gesamtvorstand

 Der Gesamtvorstand besteht aus:      dem 1. Vorsitzenden

                                                                   dem 2. Vorsitzenden

                                                                   dem Schriftführer

                                                                   dem Kassier

                                                                    und mindestens 6 Beisitzern.

 

 § 12

 Aufgaben des Gesamtvorstandes

 

Der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder hat allein Vertretungsberechtigung. Er hat die Vereinsgeschäfte zu führen, den Gesamtvorstand einzuberufen und die Beschlüsse zu vollziehen. Der Vorsitzende verfügt über die Vereinsmittel im Benehmen mit dem Gesamtvorstand bzw. der Mitgliederversammlung.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden bei allen Anlässen, bei denen derselbe nicht zugegen sein kann.

Der Schriftführer hat den Schriftverkehr zu erledigen und die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu verfassen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen. Dem Schriftführer obliegt ferner der Verkehr mit der Tages- und Fachpresse und gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern die Werbung für den Verein.

Der Rechner besorgt das Rechnungswesen. Nach vorausgegangener Beratung mit dem Gesamtvorstand hat er bei der Mitgliederversammlung den Kassenbericht für das betr. Geschäftsjahr zu erstatten. Der Rechner hat vor allem den rechtzeitigen Einzug der Mitgliedsbeiträge zu vollziehen und um eine pünktliche Bezahlung der abzuführenden Beiträge besorgt zu sein.

Der Gesamtvorstand hat den 1.Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen. Er veranlasst alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben geeignet sind. Zweckmäßigerweise werden von den Beisitzern je nach Sachkenntnissen und Neigungen- spezielle Aufgabengebiete wahrgenommen (z.B. Fachberatung, Liebhabergartenbau, Pflanzen- u. Vogelschutz, Bienenzucht, Blumenschmuckwettbewerb, Dorf- u. Heimatverschönerung, Absatz und Verwertung, Werbung und Nachwuchsförderung).


Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Demgemäss hat er bei der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Weitere Aufgaben sind: Beratung des Voranschlages für das nächste Vereinsjahr, Aufstellung des Arbeitsprogramms für das neue Geschäftsjahr, Beratung der eingegangenen Anträge, Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, Beschlussfassungen über Veranstaltungen des Vereins (Versammlungen, Lehrfahrten, Ausstellungen usw.), Festlegung der Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung.


Bei Abstimmung entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

 § 13

 Mitgliederversammlung

 1. Allgemeines

 

Die Mitgliederversammlung wird jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten.

Die Einladung hierzu erfolgt durch das Gemeindeblatt mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

1. Wenn der Ausschuss dies beschließt.

2. Wenn über 20 % der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.

Der 1. Vorsitzende kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dringende Vereinsangelegenheiten, die nicht bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zurückgestellt werden können, zu beraten und zu beschließen sind.

Die Wahlen finden unter Benennung eines Wahlleiters in der Regel durch Zuruf statt. Auf Antrag müssen sie jedoch geheim (mit Stimmzettel) durchgeführt werden.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Eine Ausnahme hiervon bildet § 14 (Auflösung des Vereins).

 

2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a) Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorsitzenden und des Rechners.

b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das neue Geschäftsjahr. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

c) Bestätigung des Voranschlages und des Arbeitsprogramms.

d) Erledigung der vorliegenden Anträge.

e) Satzungsänderungen soweit sie zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich erscheinen.

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

g) Neuwahl des Gesamtvorstandes

Die Gesamtverwaltung wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn noch mindestens 15 Mitglieder zur Erhaltung des Vereins entschlossen sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Remchingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Singen zu verwenden hat.

 

 

Die Satzung wurde am 20.01.1973 errichtet und von der Mitgliederversammlung genehmigt, der Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 20.12.1973.

Bei der Mitgliederversammlung am 16.02.2008 wurde eine Satzungsänderung beschlossen, der entsprechende Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 14.03.2008.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.02.2017 beschlossen und in Kraft gesetzt.

Sie ersetzt die Satzung vom 16.02.2008.

 

 Remchingen-Singen, 18.02.2017

 

 

 

 

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